Art. 1 Name,
Sitz
Die Gemeinschaft Buxita Wireless ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff
des Schweizerischen ZGB.
Der Verein führt den Namen „BUXITA WIRELESS“ nachstehend „BUWI“ genannt.
Der BUWI hat seinen Sitz
in Oberbuchsiten.
Der Verein hat keinen gewerblichen Charakter.
Der Verein hat folgende Ziele:
-
Aufbau eines freien,
gemeinsamen Netzwerkes zwischen den Vereinsmitgliedern (Technologie Wireless
LAN)
- Zugang vom Vereinsnetz über einen Breitbandanschluss ins Internet
- Erfahrungsaustausch zwischen den Vereinsmitglieder
- Betreiben der zentralen Netzwerkknoten
- Gemeinsame Beschaffung der Netzwerkkomponenten und Zubehör
- Weiterausbau des Netzes fördern
Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern und Passivmitgliedern.
Aktivmitglieder
des Vereins können alle Personen werden, die einen Verbindung zum Netz des
Vereins haben. Sie besitzen einen oder mehrere Computer die am Netz
angeschlossen sind. Alle anderen werden als Passivmitglieder geführt. Ein Mitglied
soll bereit sein, sich jederzeit für den Verein einzusetzen.
Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat schriftlich beim Präsidenten
oder Kassier des Vereins zu erfolgen. Bei der Anmeldung ist der einmalige
Beitrag fällig sowie die Benutzerregeln sind zu unterschreiben.
Die Aufnahme in den Verein als Aktivmitglied erfolgt durch die GV.
Die Aktivmitglieder verpflichten sich die Statuten sowie Vereinsbeschlüsse
einzuhalten. Untereinander Friede, Achtung und Freundschaft zu pflegen.
Jedes Mitglied hat das Recht, auf Ende des Vereinsjahres aus dem
Verein auszutreten.
Jedes Aktivmitglied ist verpflichtet einen einmaligen Beitrag beim
Eintritt sowie einen Jahresbeitrag zu leisten. An der GV werden die jeweiligen
Beiträge festgelegt.
Mit dem Mitgliederbeitrag erhält das Aktivmitglied Zugang zum Netz
von BUWI sowie zum Internet.
Aktivmitglieder haben Stimm- und Wahlrecht. Passivmitglieder haben
an der GV kein Stimm- und Wahlrecht.
Passivmitglieder sind alle Freunde und Gönner des Vereins, die
einen Passivjahresbeitrag entrichten. Die Höhe der Mitgliederbeiträge der
Passivmitglieder wird an der GV beschlossen.
Eine Beendigung eines Vorstandsamtes muss mindestens einen Monat
zuvor dem Vorstand mitgeteilt werden.
Eine Kündigung der Mitgliedschaft hat schriftlich 14 Tage vor der
ordentlichen GV an den Präsidenten oder Kassier zu erfolgen.
Bei einer Kündigung der Mitgliedschaft wird die Hälfte des
einmaligen Beitrages dem Mitglied zurückerstattet.
Der Ausschluss eines Vereinsmitgliedes erfolgt bei unehrenhaftem
Benehmen oder schuldhaftem Handeln gegen das Ansehen oder die Interessen des
Vereins und wird vom Vorstand ausgesprochen. Der Ausschluss muss dem
Betroffenen schriftlich mit Angabe der Gründe mitgeteilt werden. Eine Einsprache
gegen einen Ausschluss ist innerhalb von 8 Tagen nach der Zustellung an den
Präsidenten des Vereins zu richten. Der nochmalige Entscheid des Vorstandes ist
entgültig.
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Vereinsbeitrag für das
kommende Jahr nach erster Mahnung nicht bis Ende des laufenden Jahres bezahlt
ist.
Der Mitgliederbeitrag wird vom Vorstand in vernünftigem Rahmen
bestimmt und muss von der GV genehmigt werden. Die Höhe der Mitgliederbeiträge
der Aktivmitglieder wird an der GV beschlossen.
Die finanziellen Mittel zur Erreichung der Vereinsziele werden
durch die einmaligen Mitgliederbeiträgen, den jährlichen Mitgliederbeiträge
sowie durch Spenden von Privatpersonen oder öffentlichen Organisationen aufgebracht.
Ordentliche Ausgaben, die durch normalen Geschäftsgang anfallen,
liegen im Kompetenzbereich des Vorstandes. Für Verbindlichkeit des Vereins
haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der
Mitglieder, sowie des Vorstandes ist ausgeschlossen. Die Dauer des
Vereinsjahres geht jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Die Organe von BUWI sind:
-
Generalversammlung
-
Vereinsversammlung
-
Vorstand
-
Revisoren
Die Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie findet
jeweils in den drei ersten Monaten im Jahr statt.
Die Einladung dazu hat unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens 10 Tage vorher schriftlich oder per Email zu erfolgen. Anträge der Mitglieder müssen beim Vorstand mind. 14 Tage vor der GV schriftlich eingereicht werden. Jede ordnungsgemäss angekündigte GV ist beschlussfähig.
Die ordentlichen Traktanden der Generalversammlung:
Vereinsversammlung
Eine Vereinsversammlung wird durch Beschluss des Vorstandes
einberufen, wenn die Behandlung besonderer und/oder dringender Geschäfte
ansteht, resp. wenn dies 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder verlangen.
Die Einberufung zur Vereinsversammlung erfolgt durch mündliche
oder schriftliche Einladung mind. 5 Tage im voraus unter Angabe der Traktanden.
Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
-
Präsident
-
Aktuar
-
Kassier
Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung auf die
Dauer von einem Jahr gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der
Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt einen Stellvertreter zu ernennen.
Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand besorgt die
Geschäftsführung, vertritt den Verein nach aussen und erstattet der GV Bericht
über seine Tätigkeit.
Der Vorstand
hat einen jährlichen, von der Generalversammlung festzusetzenden Kredit zur
freien Verfügung.
Der Präsident leitet die GV und betreut das Vereinswesen.
Der Aktuar erstellt die Protokolle der Versammlung und übernimmt
die Korrespondenz des Vereins.
Der Kassier verwaltet die Finanzen und betreut die
Mitgliederdatei.
Revisoren
Die Revisoren sind auf eine Amtsdauer von einem Jahr zu wählen.
Sie prüfen die Vereinsrechnung und erstatten der GV Bericht. Sie dürfen nicht
dem Vorstand angehören und sind wieder wählbar.
Bei allen Wahlen entscheidet im 1. Wahlgang das absolute Mehr. Im
2. Wahlgang und bei Abstimmungen das relative Mehr der stimmberechtigten
Anwesenden.
Der Verein ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte de
Stimmberechtigten anwesend sind.
Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn der Vorstand nicht mehr
besetzt werden kann oder es die Mehrheit der Anwesenden an einer
Vereinsversammlung wünscht. Eine Auflösung kann nur an einer Vereinsversammlung
beschlossen werden. Ein eventuell vorhandenes Vermögens ist unter sämtlichen
Aktiv-Mitgliedern gleichmässig aufzuteilen.
Diese Statuten treten sofort in Kraft.
Genehmigt am 10. Juli 2002.
Präsident Aktuar
Oberbuchsiten, 10. Juli 2002