Statuten

 

 

Art. 1 Name, Sitz

Die Gemeinschaft Buxita Wireless ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen ZGB.

 

Der Verein führt den Namen „BUXITA WIRELESS“ nachstehend „BUWI“ genannt.

Der  BUWI hat seinen Sitz in Oberbuchsiten.

 

Der Verein hat keinen gewerblichen Charakter.

 

 

Art. 2 Zweck des Vereins

 

Der Verein hat folgende Ziele:

-         Aufbau eines freien, gemeinsamen Netzwerkes zwischen den Vereinsmitgliedern (Technologie Wireless LAN)

-         Zugang vom Vereinsnetz über einen Breitbandanschluss ins Internet

-         Erfahrungsaustausch zwischen den Vereinsmitglieder

-         Betreiben der zentralen Netzwerkknoten

-         Gemeinsame Beschaffung der Netzwerkkomponenten und Zubehör

-         Weiterausbau des Netzes fördern

 

 

Art. 3 Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern und Passivmitgliedern.

 

Aktivmitglieder des Vereins können alle Personen werden, die einen Verbindung zum Netz des Vereins haben. Sie besitzen einen oder mehrere Computer die am Netz angeschlossen sind. Alle anderen werden als Passivmitglieder geführt. Ein Mitglied soll bereit sein, sich jederzeit für den Verein einzusetzen.

 

Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat schriftlich beim Präsidenten oder Kassier des Vereins zu erfolgen. Bei der Anmeldung ist der einmalige Beitrag fällig sowie die Benutzerregeln sind zu unterschreiben.

 

Die Aufnahme in den Verein als Aktivmitglied erfolgt durch die GV. Die Aktivmitglieder verpflichten sich die Statuten sowie Vereinsbeschlüsse einzuhalten. Untereinander Friede, Achtung und Freundschaft zu pflegen.

 

Jedes Mitglied hat das Recht, auf Ende des Vereinsjahres aus dem Verein auszutreten.

 

Jedes Aktivmitglied ist verpflichtet einen einmaligen Beitrag beim Eintritt sowie einen Jahresbeitrag zu leisten. An der GV werden die jeweiligen Beiträge festgelegt.

 

Mit dem Mitgliederbeitrag erhält das Aktivmitglied Zugang zum Netz von BUWI sowie zum Internet.

 

Aktivmitglieder haben Stimm- und Wahlrecht. Passivmitglieder haben an der GV kein Stimm- und Wahlrecht.

 

Passivmitglieder sind alle Freunde und Gönner des Vereins, die einen Passivjahresbeitrag entrichten. Die Höhe der Mitgliederbeiträge der Passivmitglieder wird an der GV beschlossen.

 

Eine Beendigung eines Vorstandsamtes muss mindestens einen Monat zuvor dem Vorstand mitgeteilt werden.

 

 

Art. 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Eine Kündigung der Mitgliedschaft hat schriftlich 14 Tage vor der ordentlichen GV an den Präsidenten oder Kassier zu erfolgen.

 

Bei einer Kündigung der Mitgliedschaft wird die Hälfte des einmaligen Beitrages dem Mitglied zurückerstattet.

 

Der Ausschluss eines Vereinsmitgliedes erfolgt bei unehrenhaftem Benehmen oder schuldhaftem Handeln gegen das Ansehen oder die Interessen des Vereins und wird vom Vorstand ausgesprochen. Der Ausschluss muss dem Betroffenen schriftlich mit Angabe der Gründe mitgeteilt werden. Eine Einsprache gegen einen Ausschluss ist innerhalb von 8 Tagen nach der Zustellung an den Präsidenten des Vereins zu richten. Der nochmalige Entscheid des Vorstandes ist entgültig.

 

Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Vereinsbeitrag für das kommende Jahr nach erster Mahnung nicht bis Ende des laufenden Jahres bezahlt ist.

 

 

Art. 5 Mitgliederbeiträge

 

Der Mitgliederbeitrag wird vom Vorstand in vernünftigem Rahmen bestimmt und muss von der GV genehmigt werden. Die Höhe der Mitgliederbeiträge der Aktivmitglieder wird an der GV beschlossen.

 

 

Art. 6 Finanzen

 

Die finanziellen Mittel zur Erreichung der Vereinsziele werden durch die einmaligen Mitgliederbeiträgen, den jährlichen Mitgliederbeiträge sowie durch Spenden von Privatpersonen oder öffentlichen Organisationen aufgebracht.

 

Ordentliche Ausgaben, die durch normalen Geschäftsgang anfallen, liegen im Kompetenzbereich des Vorstandes. Für Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder, sowie des Vorstandes ist ausgeschlossen. Die Dauer des Vereinsjahres geht jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember.

 

 

Art. 7 Organe

 

Die Organe von BUWI sind:

 

-         Generalversammlung

-         Vereinsversammlung

-         Vorstand

-         Revisoren

 

Die Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie findet jeweils in den drei ersten Monaten im Jahr statt.

Die Einladung dazu hat unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens 10 Tage vorher schriftlich oder per Email zu erfolgen. Anträge der Mitglieder müssen beim Vorstand mind. 14 Tage vor der GV schriftlich eingereicht werden. Jede ordnungsgemäss angekündigte GV ist beschlussfähig.

 

Die ordentlichen Traktanden der Generalversammlung:

 

  1. Begrüssung
  2. Protokoll der letzten GV
  3. Jahresbericht
  4. Jahresrechnung, Revisorenbericht, Budget
  5. Mutationen
  6. Wahl des Internetzuganges
  7. Wahlen
    - Präsidenten
    - übrige Vorstandsmitglieder
    - Rechnungsrevisoren
  8. Jahresbeiträge, Statuten
  9. Verschiedenes

 

Vereinsversammlung

Eine Vereinsversammlung wird durch Beschluss des Vorstandes einberufen, wenn die Behandlung besonderer und/oder dringender Geschäfte ansteht, resp. wenn dies 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder verlangen.

 

Die Einberufung zur Vereinsversammlung erfolgt durch mündliche oder schriftliche Einladung mind. 5 Tage im voraus unter Angabe der Traktanden.

 

Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

 

-         Präsident

-         Aktuar

-         Kassier

 

Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt einen Stellvertreter zu ernennen. Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand besorgt die Geschäftsführung, vertritt den Verein nach aussen und erstattet der GV Bericht über seine Tätigkeit.

 

Der Vorstand hat einen jährlichen, von der Generalversammlung festzusetzenden Kredit zur freien Verfügung.

 

Der Präsident leitet die GV und betreut das Vereinswesen.

 

Der Aktuar erstellt die Protokolle der Versammlung und übernimmt die Korrespondenz des Vereins.

 

Der Kassier verwaltet die Finanzen und betreut die Mitgliederdatei.

 

Revisoren

Die Revisoren sind auf eine Amtsdauer von einem Jahr zu wählen. Sie prüfen die Vereinsrechnung und erstatten der GV Bericht. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und sind wieder wählbar.

 

 

Art. 8 Wahlen und Abstimmungen

 

Bei allen Wahlen entscheidet im 1. Wahlgang das absolute Mehr. Im 2. Wahlgang und bei Abstimmungen das relative Mehr der stimmberechtigten Anwesenden.

 

Der Verein ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte de Stimmberechtigten anwesend sind.

 

 

Art. 9 Auflösung des Vereins

 

Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn der Vorstand nicht mehr besetzt werden kann oder es die Mehrheit der Anwesenden an einer Vereinsversammlung wünscht. Eine Auflösung kann nur an einer Vereinsversammlung beschlossen werden. Ein eventuell vorhandenes Vermögens ist unter sämtlichen Aktiv-Mitgliedern gleichmässig aufzuteilen.

 

 

Art. 10 Schlussbestimmungen

 

Diese Statuten treten sofort in Kraft.

Genehmigt am 10. Juli 2002.

 

 

Präsident                                                                Aktuar

 

 

 

Oberbuchsiten, 10. Juli 2002